Ausweisung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser gemäß § 16, Anlage 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung auf Rasterebene im 10 m Raster für das Bundesland Hamburg. Die Abschätzung der potenziellen Windgefährdung erfolgt in Anlehnung an DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind) auf Rasterebene im 10 m Raster durch Verknüpfung von - Bodenart und Humusgehalt des Oberbodens (Basis Bodenübersichtskarte 1:200.000) als Kenngröße der Erodierbarkeit des Bodens, - Windgeschwindigkeit und –richtung als Kenngröße für die Erosivität des Klimas sowie - die Schutzwirkung von Windhindernissen. Für jede Rasterzelle wird eine potenzielle Winderosionsgefährdung ermittelt.
Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, dürfen auf bestellten Ackerflächen seit dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Für Grünland- und Dauergrünlandflächen sowie Flächen mehrschnittigem Feldfutterbau gelten diese Vorgaben ab dem 1. Februar 2025. In Niedersachsen sind davon Flächen ausgenommen, welche sich innerhalb von Feldblöcken mit > 20 % Hangneigung auf >= 30 % (mit einer Toleranz von 1 %) der Feldblockfläche befinden.
Ausweisung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind gemäß § 16, Anlage 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung auf Feldblockebene für die Bundesländer Niedersachsen, Bremen und Hamburg. Die potenzielle Winderosionsgefährdung wird auf Rasterebene auf Basis der Bodenerodierbarkeit, der Windgeschwindigkeit und –richtung sowie unter Berücksichtigung von Windschutzelementen (Windhindernisse) ermittelt. Ein Feldblock wird insgesamt in die Winderosionsgefährdungsklasse „KWind“ eingestuft, wenn sich aus dem Median, also für mehr als die Hälfte der Rasterzellen, die mit ihrem Mittelpunkt innerhalb des Feldblocks liegen, die Klasse „KWind“ errechnet. Aufgrund von EU-Vorgaben (Grundanforderung an die Betriebsführung (GAB) der GAP-Konditionalitäten-Verordnung) müssen alle landwirtschaftlichen Flächen (Feldblöcke) in Wasser- und Winderosionsgefährdungsklassen eingestuft werden. Die Einstufung erfolgt bundesweit einheitlich auf den vorhandenen Regelwerken DIN 19706 für Winderosion und 19708 für Wassererosion. Die Kriterien der Konditionalitäten-Stufen (KStufen) wurden so gewählt, dass Maßnahmen nur für sehr hoch gefährdete Flächen (Feldblöcke) vorgeschrieben werden. Für Wassererosion werden zwei Gefährdungsklassen (KWasser1 und KWasser2) und für Winderosion wird eine Gefährdungsklasse (KWind) ausgewiesen.
Ausweisung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser gemäß § 16, Anlage 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung auf Rasterebene im 10 m Raster für das Bundesland Niedersachsen. Die Berechnung der potenziellen Wassererosionsgefährdung erfolgt in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, 2022) auf Rasterebene im 10 m Raster durch Multiplikation von - Bodenerodierbarkeitsfaktor (K-Faktor) nach Gleichung 3 bis Gleichung 10. Bodenart, Humusgehalt und Skelettanteil des Oberbodens stammen aus der amtlichen Bodenschätzung 2018 und der Bodenkarte 1:50.000 (BK50), - Regenfaktor (R-Faktor) gem. Nummer 4.2 aus der vom DWD bereitgestellten Karte der R-Faktoren für das Zentraljahr 2021, - Hangneigungsfaktor (S-Faktor) gemäß Anhang D auf Basis des DGM1 (10 m Interpolation) sowie einem pauschalen Hangneigungsfaktors 2 für eine Standardhanglänge von ca. 100 m. Für jede Rasterzelle wird eine potenzielle Wassererosionsgefährdung ermittelt.
Ausweisung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser gemäß § 16, Anlage 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung auf Rasterebene im 10 m Raster für das Bundesland Hamburg. Die Berechnung der potenziellen Wassererosionsgefährdung erfolgt in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, 2022) auf Rasterebene im 10 m Raster durch Multiplikation von - Bodenerodierbarkeitsfaktor (K-Faktor) nach Gleichung 3 bis Gleichung 10. Bodenart, Humusgehalt und Skelettanteil des Oberbodens stammen aus der Bodenübersichtskarte 1:200.000 (BUEK200), - Regenfaktor (R-Faktor) gem. Nummer 4.2 aus der vom DWD bereitgestellten Karte der R-Faktoren für das Zentraljahr 2021, - Hangneigungsfaktor (S-Faktor) gemäß Anhang D auf Basis des DGM10 (10 m) sowie einem pauschalen Hangneigungsfaktors 2 für eine Standardhanglänge von ca. 100 m. Für jede Rasterzelle wird eine potenzielle Wassererosionsgefährdung ermittelt.
In dieser Karte sind natürliche Tiefenlinien bzw. potenzielle oberirdische Hauptabflussbahnen (Fliessakkumulation) auf erosionsgefährdeten landwirtschaftlich genutzten Flächen dargestellt. Diese landesweite Übersicht gilt als Hinweiskarte für mögliche linienhafte Bodenabträge in natürlichen Tiefenlinien und wurde auf Basis des DGM5 (12,5 m), der potenziellen Wassererosionsgefährdungskarte auf Rasterebene sowie der aktuellen Feldblöcke 2023 erstellt.
Tongehalte des obersten Mineralbodenhorizonts für Feldblöcke mit der Einstufung KWasser1 und KWasser2 in Niedersachsen, Bremen und Hamburg gemäß GLÖZ 5 GAPKondV § 16 „Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion“. In dieser Karte sind die Tongehalte des obersten Mineralbodenhorizonts nach Bodenkundlicher Kartieranleitung 5. Auflage (KA5) für die Feldblöcke mit der Einstufung KWasser1 und KWasser2 dargestellt. Basis für Niedersachsen sind die übersetzten Bodenschätzungsdaten 2018. Bereiche ohne Bodenschätzung sind durch die Bodenkarte 1:50.000 (BK50) aufgefüllt. Für Bremen werden die Bodendaten aus der Bodenschätzung und der Bodenübersichtskarte 1:50.000 (BÜK50) zu Grunde gelegt. Für Hamburg stammen die Bodendaten aus der Bodenübersichtskarte 1:200.000 (BÜK200). Diese Karte gilt als Hinweiskarte für eine Ausnahme vom Pflugverbot über Winter für wassererosionsgefährdete Flächen (GLÖZ 5, KWasser1 und KWasser2) und ist geregelt in § 3 der niedersächsischen Erosionsschutzverordnung. Rechtsgrundlage: Nach den Abweichenden Anforderungen (§ 3 Abs. 3) der niedersächsischen Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen, die am 15. Februar 2024 in Kraft getreten ist. (3) Auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 oder KWasser2 zugehören und auf denen der Oberboden einen Tongehalt von mehr als 25 Prozent hat, ist das Pflügen abweichend von § 16 Abs. 2 und 3 Sätze 1, 2 und 4 GAPKondV zulässig, wenn 1. die Pflugfurche nach dem 15. Februar weiter bearbeitet wird und 2. unmittelbar danach mit einem Reihenabstand von weniger als 45 cm Sommergetreide, Körnerleguminosen, Sommerraps, Feldfutter, Zuckerrüben oder Mais angebaut werden oder Grünland angelegt wird. Um diese "Abweichende Anforderung" zu erfüllen, müssen alle Bodenareale auf dem jeweiligen Ackerschlag einen Tongehalt von mehr als 25 % aufweisen. Für eine erste Einschätzung, ob diese Bedingung auf einem Ackerschlag erfüllt ist, sind in der abgebildeten Karte die Flächen der Bodenschätzung bzw. der BK50 nach dem Tongehalt des obersten Mineralbodenhorizonts für alle KWasser1 und KWasser2 eingestuften Feldblöcke in Niedersachsen dargestellt. Bei der Bodenart Lu (schluffiger Lehm) mit Tongehalten zwischen 17-30 %, muss der Nachweis erbracht werden, dass der Tongehalt im betreffenden Bodenareal über 25 % liegt.
Tongehalte des obersten Mineralbodenhorizonts für alle Feldblöcke in Niedersachsen, Bremen und Hamburg gemäß GLÖZ 6 GAPKondV § 17 „Mindestanforderung an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten“. In dieser Karte sind für die aktuellen Feldblöcke die Bodenarten des obersten Mineralbodenhorizonts sowie die dazugehörenden Tongehalte nach Bodenkundlicher Kartieranleitung 5. Auflage (KA5) dargestellt. Basis für Niedersachsen sind die übersetzten Bodenschätzungsdaten 2018. Bereiche ohne Bodenschätzung sind durch die Bodenkarte 1:50.000 (BK50) aufgefüllt. Für Bremen werden die Bodendaten aus der Bodenschätzung und der Bodenübersichtskarte 1:50.000 (BÜK50). Für Hamburg stammen die Bodendaten aus der Bodenübersichtskarte 1:200.000 (BÜK200). Diese Karte gilt als Hinweiskarte auf die Tongehalte bezüglich der abweichenden Anforderungen zur Mindestbodenbedeckung. Hinweis: Diese Tonkarte (Tongehalt 17 %) bezieht sich nur auf GLÖZ 6 / GAPKondV § 17 „Mindestanforderung an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten“. Für eine Ausnahme vom Pflugverbot über Winter für erosionsgefährdete Flächen (GLÖZ 5, KWasser1 und KWasser2) gilt weiterhin ein Tongehalt von über 25 % und ist geregelt in § 3 der niedersächsischen Erosionsschutzverordnung.
Ausweisung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser gemäß § 16, Anlage 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung auf Rasterebene im 12,5 m Raster für das Bundesland Bremen. Die Abschätzung der potenziellen Windgefährdung erfolgt in Anlehnung an DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind) auf Rasterebene im 12,5 m Raster durch Verknüpfung von - Bodenart und Humusgehalt des Oberbodens (Basis amtlichen Bodenschätzung und Bodenübersichtskarte 1:50.000) als Kenngröße der Erodierbarkeit des Bodens, - Windgeschwindigkeit und –richtung als Kenngröße für die Erosivität des Klimas sowie - die Schutzwirkung von Windhindernissen. Für jede Rasterzelle wird eine potenzielle Winderosionsgefährdung ermittelt.
Ausweisung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser gemäß § 16, Anlage 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung auf Rasterebene im 12,5 m Raster für das Bundesland Bremen. Die Berechnung der potenziellen Wassererosionsgefährdung erfolgt in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, 2022) auf Rasterebene im 12,5 m Raster durch Multiplikation von - Bodenerodierbarkeitsfaktor (K-Faktor): Humusgehalt und Skelettanteil des Oberbodens stammen aus der amtlichen Bodenschätzung und der Bodenübersichtskarte 1:50.000 (BÜK50), - Regenfaktor (R-Faktor) gem. Nummer 4.2 aus der vom DWD bereitgestellten Karte der R-Faktoren für das Zentraljahr 2021, - Hangneigungsfaktor (S-Faktor) gemäß Anhang D auf Basis des DGM5 (12,5 m) sowie einem pauschalen Hangneigungsfaktors 2 für eine Standardhanglänge von ca. 100 m. Für jede Rasterzelle wird eine potenzielle Wassererosionsgefährdung ermittelt.